Aktuelle Informationen
An dieser Stelle finden Sie Informationen und Neuigkeiten - sowohl aus dem Strafrecht als auch aus anderen rechtlich relevanten Bereichen. Daneben ggf. auch Stellungnahmen zu aktuellen Themen.
Bitte beachten Sie, dass hier dargestellte Gerichtsentscheidungen eine rechtliche Beratung weder ersetzen können, noch sollen.
BGH zur Tatprovokation
· Freitag, 19.05.2023
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung v. 16.12.2021 (1 StR 197/21) mit der Problematik der Tatprovokation durch verdeckte Ermittler und polizeiliche Vertrauenspersonen auseinandergesetzt.
Danach soll das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2 I iVm. 20 III GG und Art. 6 I EMRK) verletzt sein, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch einen Amtsträger oder eine von
diesem geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren führt. Das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation soll ein Verfahrenshindernis begründen.
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
Indizwert der BAK
· Freitag, 19.08.2022
In einer Entscheidung v. 9.2.2022 (1 StR 492/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich zu dem Indizwert der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit für die Steuerungsfähigkeit verhalten. Danach gibt es zwar keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse, nach
welchen alleine aufgrund eines bestimmten BAK-Wertes von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Allerdings soll der Wert ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine erhebliche aklokoholische Beeinflussung darstellen.
Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung, die den BAK-Wert und psychodiagnostische Kriterien berücksichtigt. Hierbei sind nur solche Umstände von Bedeutung, die eindeutige Hinweise darauf geben, ob das Hemmungsvermögen des Täters bei Begehung der Tat erhalten geblieben ist oder nicht.
Aus planvollem und situationsgerechtem Vorgehen, das lediglich die Verwirklichung des Tatvorsatzes darstellt, oder der Flucht des Täters vom Tatort, lassen sich regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse auf die Steuerungsfähigkeit des Täters ziehen.
Zudem können bei hoher Alkoholgewöhnung äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinanderfallen. Bei Alkoholikern zeige sich oft eine durch "Übung" erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten.
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
BGH zur eigenen Sachkunde des (Tat-)Gerichts
· Dienstag, 01.02.2022
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung v. 15.4.2021 (2 StR 348/21) ausgeführt, dass das Gericht sich bei der Beurteilung der Auswirkungen von Schädigungen des Gehirns auf die Schuldfähigkeit regelmäßig nicht auf die eigene Sachkunde stützen kann.
Die Hinzuziehung eines entsprechenden Sachverständigen kann danach nicht durch eigene Erwägungen des Tatrichters, zu denen er aufgrund seiner "Beobachtungen des Verhaltens in der Hauptverhandlung"
und aufgrund einer tatrichterlichen Bewertung von für die Beurteilung der Schuldfähigkeit bedeutsamen Umständen gekommen ist.
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
Änderungen im Bereich der Urkundsdelikte
· Mittwoch, 01.12.2021
Am 24.11.2021 sind einige Änderungen im Bereich der Urkundsdelikte in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen die Regelungen der §§ 275, 277, 278, 279 und 281 StGB.
Hintergrund für die Änderungen war zum einen eine zeitgemäße Anpassung der Vorschriften. Zum anderen sollten dadurch bisher bestehende Widersprüche zu anderen Vorschriften beseitigt werden.
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
· Montag, 23.12.2019
Am 13. Dezember 2019 sind einige Neuregelungen in der StPO (und weiteren Gesetzen, wie dem IRG) zum Recht der notwendigen Verteidigung in Kraft getreten (Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019; BGBl.I, S. 2128).
Damit hat der Gesetzgeber (freilich mit einiger Verzögerung) die Vorgaben aus der Richtlinie 2016/1919-EU im nationalen Recht umgesetzt. Die Änderungen tragen - zusammengefaßt - dem Gedanken der Verteidigung der ersten Stunde Rechnung.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Beschuldigte nun schon im Ermittlungsverfahren ein eigenes Antragsrecht auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Ferner wurde der Katalog des § 140 I StPO überarbeitet.
Weggefallen ist hierbei zB. die Regelung, wonach eine notwendige Verteidigung bei Haft in anderer Sache erst dann gegeben war, wenn die Haft schon drei Monate andauerte. Neu ist schließlich auch die Regelung in § 142 IV 1 StPO. Danach
kann die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren »bei besonderer Eilbedürftigkeit« nunmehr selbst über einen Bestellungsantrag des Beschuldigten entscheiden (wann dies der Fall sein soll, bleibt allerdings unklar). Für Verfolgte in Auslieferungssachen sieht das IRG in bestimmten Fällen nunmehr ebenfalls die Bestellung eines Beistandes vor.
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
StGB- und StPO-Änderungen
· Dienstag, 05.09.2017
Am 24. August 2017 sind eine Vielzahl von Änderungen in StPO und StGB in Kraft getreten. Zugrunde lag diesen Änderungen das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
(vom 17. August 2017).
Geändert wurde (ua.) § 163 StPO.
Nach § 163 Abs 3 S. 1 StPO (nF) sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen,
wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
Gemäß § 163 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 1. Alt StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Zeugeneigenschaft
oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen.
Weiterhin entscheidet die Staatsanwaltschaft gemäß § 163 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 1. Hs StPO bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen
über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 (StPO) vorgesehenen Maßregeln.
Geändert wurde auch § 44 StGB (Fahrverbot). Nach bisheriger Fassung konnte ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn jemand wegen einer Straftat verurteilt wurde, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat (§ 44 StGB aF).
Diese Einschränkung ist nunmehr entfallen. Nach § 44 Abs. 1 StGB (nF) kann das Gericht jetzt ein Fahrverbot anordnen, wenn jemand wegen einer Straftat
zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt worden ist.
Weitere Änderungen betreffen das Verfahren über Ablehnungsgesuche (§ 26 StPO), Ausnahmen vom Richtervorbehalt bei Blutentnahmen, Online-Durchsuchung und sog. Quellen-TKÜ,
die Pflicht zur Videoaufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen (bei bestimmten Tatvorwürfen), sowie die Möglichkeit eines Eröffnungsvortrages der Verteidigung (bei umfangreichen Verfahren).
Nicht zuletzt: die Neuregelung des § 244 Abs. 6 S. 2 StPO.
Das Gericht kann nunmehr eine Frist zur Beweisantragsstellung setzen (S. 2). Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden;
dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war (S. 3).
Den Antragsteller eines verspäteten Antrages trifft insoweit nunmehr eine Darlegungslast. Denn nach § 244 Abs. 6 S. 4 StPO (nF) sind bei einem Beweisantrag, der nach Fristablauf
gestellt wird, die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
Eine erfreuliche Änderung (im Vollstreckungsrecht) findet sich dagegen in § 454b StPO. Nach dem neu eingefügten § 454b Abs. 3 StPO kann die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Verurteilten
von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen,
wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach
§ 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
Wohnungseinbruchsdiebstahl - Minder schwerer Fall abgeschafft
· Dienstag, 01.08.2017
§ 244 StGB ist in neuer Fassung in Kraft getreten. Das fünfundfünfzigste Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl vom 17. Juli 2017 ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten (vgl. BGBl. 2017, I Nr 48, 2442).
Nach dem neu eingefügten § 244 Abs. 4 StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
bis zu 10 Jahren, wenn der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung betrifft; er wird somit zum Verbrechen (vgl. § 12 Abs. 1 StGB) hochgestuft.
Der minder schwere Fall nach Abs. 3 (Strafrahmen: drei Monate bis fünf Jahre) findet in derartigen Fällen keine Anwendung (mehr).
Ausdrückliches Ziel der Gesetzesänderung war die Anpassung des Strafrahmens bei Wohnungseinbrüchen aufgrund eines vom Gesetzgeber
angenommenen - gegenüber den weiteren unter § 244 StGB fallenden Erscheinungsformen - höheren Unrechtsgehaltes. Die Änderung geht auf eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag zum besseren Schutz vor Wohnungseinbrüchen zurück.
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
BGH zur Strafbarkeit wegen Computersabotage
· Mittwoch, 05.07.2017
Der BGH hat mit Beschluss vom 11.01.2017 (5 StR 164/16) entschieden, dass es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 303b I StGB unerheblich ist, ob der
betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient. Eine Beschränkung auf rechtmäßige Zwecke lasse sich dabei weder dem Wortlaut der Norm
noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Es sei auch darüber hinaus keine Intention des Gesetzgebers zu erkennen, Datenverarbeitung nur im legalen Kontext gegen kriminellen Zugriff zu schützen.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatten die Betreiber eines Portales mit Links zu im Internet bereit gestellten Raubkopien (von urheberrechtlich geschützten Filmen) ein
Konkurrenzportal mittels einer sog. DRDos-Attacke für einen nicht unerheblichen Zeitraum unerreichbar gemacht (vgl. StV 2017, 446).
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
Akteneinsicht (TKÜ-Aufzeichnungen)
· Donnerstag, 06.07.2017
Nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 11.01.2017 (1 Ws 348/16) stellen Datenträger mit TKÜ-Aufzeichnungen grundsätzlich verkörperte Kopien dar, die
nicht (aus Gründen des Substanz- und Integritätsschutzes von Beweisstücken) dem Mitgabeverbot unterliegen. Durch die Übergabe eines solchen Datenträgers an das Gericht werden
sie vielmehr Aktenbestandteil, so dass ihre Herausgabe einen Unterfall der Akteneinsicht darstellt. In dem bloßen Zugänglichmachen von Tonaufnahmen
(in dem zugrundeliegenden betraf dies das Zugänglichmachen von TKÜ-Aufzeichnungen in den Räumen der Strafverfolgungsbehörden [Polizeipräsidium])
bestünde darüber hinaus ein dem Grundsatz des fairen Verfahrens zuwiderlaufendes Defizit auf Seiten der Verteidigung bei der Möglichkeit zur Kenntnisnahme
der für sie notwendigen Informationen (vgl. StV 2017, 437f.).
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
BGH zum Eintritt eines Ergänzungsrichters
· Donnerstag, 08.12.2016
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. März 2016 (3 StR 544/16) entschieden,
dass der Eintritt eines Ergänzungsrichters nach § 192 II GVG für den Fall, dass ein zur Urteilsfindung berufener
Richter wegen Krankheit nicht zu einer Hauptverhandlung erscheinen kann, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat,
grundsätzlich erst dann in Betracht kommt, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristhemmung
zum ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen kann.
Im zugrundeliegenden Verfahren hatte die Verteidigung die vorschriftswidrige Besetzung der Kammer gerügt und die Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt,
nachdem der Vorsitzende mitgeteilt hatte, dass ein Ergänzungsrichter eingetreten sei, weil eine der Berufsrichterinnen verhindert sei, da diese aus medizinischen Gründen zunächst
für die Dauer von zwei Wochen einem Beschäftigungsverbot unterliege und ungewiß sei, ob sie danach wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren könne.
Gegen diese Entscheidung wendeten sich die Angeklagten (jeweils) mit dem Rechtsmittel der Revision, welche jeweils mit der Besetzungsrüge Erfolg hatte.
Nach Ansicht des BGH lagen die Voraussetzungen für die Feststellung des Verhinderungsfalles und den Eintritt eines Ergänzungsrichters nicht vor.
Durch die Entscheidung des Vorsitzenden seien die Angeklagten vorliegend ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden.
Nach der Neufassung des § 229 StPO sei durch die Fristhemmung insbesondere in Großverfahren gewährleistet, dass (gegenüber der früheren Rechtslage) eine Aussetzung
in größerem Umfang vermieden werden könne. Im Hinblick auf das Prinzip des gesetzlichen Richters sei es daher geboten, die Feststellung des Verhinderungsfalles iSd. § 192 GVG
zurückzustellen und abzuwarten, ob die Hauptverhandlung noch unter Mitwirkung des erkrankten Richters fortgeführt werden kann.
Solange die Fristen (nach § 229 StPO) gehemmt seien, sei für eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden kein Raum. Etwas anderes könne ausnahmsweise nur dann gelten, wenn schon von vornherein
feststehe, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit dem erkrankten Richter auch nach Ablauf der maximalen Fristhemmung nicht möglich sein wird, oder wenn vorrangige Prozessmaximen beeinträchtigt
würden. Letzteres sei etwa dann anzunehmen, wenn durch den durch die Fristhemmung bewirkten Zeitablauf ein Beweismittelverlust drohe und durch weiteres Abwarten die Aufklärungspflicht
des Gerichts verletzt würde. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot habe der Gesetzgeber durch die Erstreckung der Fristhemmung auch zum Ausdruck gebracht, dass eine dadurch hervorgerufene Verfahrensverzögerung
hingenommen werden solle. Die Hemmung der Unterbrechungsfristen diene gerade dem Zweck, deutlich größeren Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, welche idR mit einer Aussetzung verbunden seien;
die Regelung trage somit dem Beschleunigungsgedanken gerade Rechnung (BGH, StV 2016, 631f.).
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
KG zum Parkverbot bei Bordsteinabsenkung
· Freitag, 29.04.2016
Nach einem Beschluss des Kammergerichts (3 Ws (B) 291/15 - 122 Ss 88/15 v. 22.06.2015) kann auch ein Bordstein, der auf einer eine Fahrzeuglänge überschreitenden Strecke abgesenkt ist, ein
Parkverbot iSd. § 12 III Nr. 5 StVO begründen.
Das OLG Köln (DAR 1997, 79) war in einer älteren Entscheidung davon ausgegangen, dass eine Bordsteinabsenkung "im Rechtssinne" nur
dann vorliege, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern nicht überschreite.
Nach der o.g. Entscheidung des Kammergerichts soll es hingegen auf die Länge des Bereiches nicht ankommen; vielmehr soll ein ein
Parkverbot iSd. § 12 III Nr. 5 StVO begründender abgesenkter Bordstein grundsätzlich immer dann anzunehmen sein, wenn es in unmittelbarer
Nähe eine "reguläre" höhere Bordsteinkante gibt - der Bordstein im Anschluß an die Absenkung also wieder höher wird. "Abgesenkt" sei etwas
anderes als "niedriger" oder "unterbrochen" - eine Längenbegrenzung lasse sich dem Wortlaut der Norm jedenfalls nicht entnehmen.
Eine solche Begrenzung ergebe sich auch nicht aus dem Regelungszweck des § 12 III Nr. 5 StVO oder bei systematischer Auslegung.
Im vorliegenden Fall war der Bordstein auf einer Länge von etwa 20 Metern abgesenkt (vgl. NStZ 2016, 161f.).
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
Der lückenhafte (Kosten-)Tenor - Wiedereinsetzung
· Dienstag, 17.11.2015
Nach einem Beschluss des Landgerichts Berlin (- 528 Qs 130/15-) v. 04.11.2015 fehlt es an einem dem Verurteilten zurechenbaren Verschulden iSd. § 44 StPO, wenn
bei Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung zu Lasten des Landes nicht innerhalb der Wochenfrist nach §§ 464 Abs. 3 Satz 1 iVm. 311 Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde gegen die
Kostenentscheidung eingelegt wird.
Im zugrundeliegenden Fall hatte das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten bezüglich eines von zwei Tatvorwürfen verurteilt und ihn ihm übrigen freigesprochen.
Der Tenor lautete,
[…] der Angeklagte wird […] verurteilt. Im übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte trägt,
soweit er verurteilt wurde, die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Im weiteren Verlauf wurde der entsprechende Kostenfestzungsantrag des Verteidigers betreffend die auf den Teilfreispruch
entfallenden Gebühren unter Hinweis auf eine fehlende ausdrückliche Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse zurückgewiesen.
Hiergegen legte der Verteidiger (unverzüglich) die sofortige Beschwerde ein. Des weiteren beantragte er Wiedereinsetzung bezüglich der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die
Kosten(grund)entscheidung und legte zugleich die sofortige Beschwerde ein.
Mit Beschluss vom o.g. Datum gewährte das Landgericht daraufhin die Wiedereinsetzung und ergänzte den Kostentenor dahin, dass die Landeskasse
die Verfahrenkosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trage, soweit der Angeklagte
freigesprochen worden sei. Zudem hob es den Kostenfestsetzungsbeschluss auf und verwies den zugrundeliegenden Kostenfestsetzungsantrag zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten - Rechtspfleger - zurück.
Hierzu führte das Landgericht ua. aus:
Von dem Verteidiger und erst recht von dem Verurteilten konnte vorliegend bei Anwendung der
zumutbaren Sorgfalt jedoch nicht verlangt werden, dass ihnen das Fehlen einer ausdrücklichen
Auslagenentscheidung zu Lasten des Landes auffällt. Aufgrund der Formulierung der
Kostenentscheidung, dass der Angeklagte die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen
trägt, „soweit er verurteilt wurde", durfte der Verteidiger davon ausgehen, dass im Übrigen die
Landeskasse die Kosten trägt und ihr auch die notwendigen Auslagen auferlegt werden. Für den
Verteidiger waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Kostenentscheidung von dem
Regelfall des §467 Abs. 1 StPO abgewichen werden sollte, zumal in den Urteilsgründen
ausgeführt wird, dass die Kostenentscheidung bezüglich des Freispruchs auf § 467 StPO beruht […] Erst als sein
Kostenfestsetzungsantrag vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin zurückgewiesen wurde, war für
den Verteidiger erkennbar, dass die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die
Kostenentscheidung erforderlich gewesen wäre.
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
Der abwesende Angeklagte (bzw. Beschuldigte)
· Montag, 28.09.2015
Mit Wirkung vom 25.07.2015 ist das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die
Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1332) in Kraft getreten.
Geändert wurde insbesondere die Vorschrift des § 329 StPO. Künftig ist es danach unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Berufungsverhandlung
auch in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen, sofern für diesen ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht auftritt.
Eine weitere Änderung betrifft die Norm des § 230 StPO. Hier wurde der bisherige Gesetzestext (§ 230 Abs. 2 StPO), wonach bei nicht genügend
entschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten dessen Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen ist, um den Zusatz “soweit dies zur
Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist” ergänzt. Damit wird dem bei der Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 230 Abs. 2 StPO auch
bislang schon zu berücksichtigenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Beachtenswert an der Änderung ist allerdings,
dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nun zumindest auch vom Wortlaut her nicht mehr nur auf die Frage anzuwenden ist, welche Zwangsmaßnahme
anzuordnen ist, sondern, ob eine solche überhaupt angeordnet werden muß. Es mag aber auch dahingehend auszulegen sein, dass Zwangsmittel nicht in Betracht
kommen sollen, wenn eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten möglich ist - etwa im Rahmen einer auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung.
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
Zumutbarkeit einer Weisung zum Drogenscreening
· Dienstag, 19.05.2015
Nach einem Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 28. Oktober 2013 (1 Qs 320/13) berechtigt der Verstoß gegen eine Weisung zum regelmäßigen Drogenscreening
nicht zum Widerruf der Bewährung, wenn dem Verurteilten eine solche Weisung finanziell nicht zumutbar ist.
Das Amtsgericht Leipzig hatte die dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung widerrufen, da dieser seiner Weisung nach Urinkontrollen durchgängig nicht nachgekommen war.
Das Landgericht hat der gegen diese Entscheidung erhobenen sofortigen Beschwerde indessen abgeholfen. Nach der Rechtsprechung stehe der Verstoß
gegen eine unzumutbare Weisung einem Bewährungswiderruf stets entgegen. Eine solche unzumutbare Weisung sei hier auch gegeben. Verschiedene
Obergerichte hätten bereits darauf hingewiesen, dass die Anordnung eines Drogenscreenings bei Probanden, die lediglich von Sozialleistungen leben,
grundsätzlich nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall konnte nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte zur
Zahlung des Drogenscreenings aufgrund seiner finanziellen Situation in der Lage gewesen wäre. Der Bezug von Sozialleistungen sei insofern auch von
der Bewährungshelferin bestätigt worden, so dass von einer Leistungsunfähigkeit des Verurteilten auszugehen sei (vgl. StV 2014, 629).
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
Untersuchungshaft bei EU-Ausländern
· Dienstag, 23.12.2014
Nach einem Beschluss des Landgerichts Berlin – 502 Qs 141/14 – v. 22.12.2014 kann die Annahme von
Fluchtgefahr bei einem Beschuldigten, der keinen Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat,
selbst bei einer erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ohne Bewährung),
sowie drohendem Bewährungswiderruf in anderer Sache (sieben Monate Freiheitsstrafe) nicht allein auf die Straferwartung gestützt werden.
Dies jedenfalls dann nicht, wenn der sich aus einer solchen Straferwartung durchaus ergebende Fluchtanreiz durch andere Faktoren hinreichend
vermindert wird. Dies ist aus Sicht des Landgerichts dann der Fall, wenn der Beschuldigte einen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat
(hier: Polen) hat, dort über familiäre Bindungen verfügt und zusätzliche Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er sich dem Strafverfahren
nicht entziehen wird – etwa, indem er durch eine umfassende geständige Einlassung in der Hauptverhandlung seine Bereitschaft hat erkennen
lassen, sich der Verantwortung für begangenes Unrecht zu stellen.
Mitgeteilt von: RA Herminghaus, Berlin
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
BGH zur Wahlfeststellung
· Donnerstag, 31.07.2014
Mit Beschluss vom 28.1.2014 (2 StR 495/12) hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) bei den übrigen Strafsenaten angefragt,
ob diese ihre Rechtsprechung betreffend die richterliche Rechtsfigur der Wahlfeststellung aufgeben.
Nach Ansicht des 2. Strafsenates verstößt die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Wahlfeststellung gegen Art. 103 II GG und den darin enthaltenen Grundsatz,
dass keine Straftat vorliegt und keine Bestrafung erfolgen kann, soweit dies nicht auf dem Gesetz beruht.
Nicht nur formelles Recht – auch Richterrecht sei am Maßstab des Art. 103 II GG zu messen, sofern es materieller Natur sei. Bei der in Rede stehenden Rechtsfigur
handele es sich dabei auch nicht um eine rein strafverfahrensrechtliche Entscheidungsregel. Vielmehr sei diese dem materiellen Strafrecht zuzuordnen, da sie
in den einschlägigen Fällen die Verurteilung des Angeklagten aufgrund eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rumpftatbestandes der jeweils nicht vollständig
nachgewiesenen Ausgangstatbestände ermögliche. Die damit einhergehende alternative Vereinigung der Einzelvoraussetzungen mehrerer Tatbestände münde dabei in
eine gegen Art. 103 II GG verstoßende Verschleifung der Delikte.
Das die gesetzesalternative Wahlfeststellung begrenzende Kriterium der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit der in Frage kommenden Tatbestände
belege die materiellrechtliche Verankerung der Rechtsfigur. Verfahrensrechtlich betrachtet ergebe dieses Kriterium keinen Sinn (vgl. NStZ 2014, 392).
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
AG Tiergarten – Seitenschneider kein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB
· Dienstag, 29.07.2014
Nach einem (rechtskräftigen) Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – 256 Ds 29/14 – vom 25. Juni 2014 stellt ein Seitenschneider kein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB dar. Den
beiden Angeklagten war von der Staatsanwaltschaft Berlin ua. versuchter Diebstahl mit Waffen zur Last gelegt worden, da einer der beiden Angeklagten bei der Tat einen Seitenschneider bei sich führte.
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte die beiden Angklagten indessen lediglich wegen versuchten einfachen Diebstahls. Nach den Feststellungen des Gerichts handelte
es sich bei dem Seitenschneider, den der Angeklagte in seiner Jackentasche trug, um “einen handelsüblichen kleinen Seitenschneider mit stumpfen Backenteilen”, welchen er
ausweislich seiner Einlassung für Fahrradreparaturen benutzte. Aufgrund der konkreten Beschaffenheit des Seitenschneiders sah das Gericht die Qualifikation des
§ 244 Abs. 1 Nr 1 a StGB nicht als erfüllt an.
Mitgeteilt von: RA Herminghaus, Berlin
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
Beihilfe zum Handeltreiben (Wohnungsinhaber)
· Dienstag, 21.01.2014
Nach Ansicht des BGH (Beschl. v. 30.4.2013; 3 StR 85/13) setzt eine mögliche Strafbarkeit des Wohnungsinhabers wegen Beihilfe zum Handeltreiben voraus,
dass der Wohnungsinhaber bereits bei Überlassung der Wohnung von deren geplanter Verwendung für Rauschgiftgeschäfte wußte. Ausreichend sei danach
jedenfalls nicht, dass der Wohnungsinhaber, der erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis davon erlangt, den aus der Wohnung heraus betriebenen Drogenhandel lediglich duldet.
Nach dem o.g. Beschluss trifft den Wohnungsinhaber im Allgemeinen zudem keine Garantenpflicht i.S.d. § 13 StGB, gegen eine Nutzung der Wohnung für die
Begehung von BtM-Delikten einzuschreiten.
Zwar komme in Fällen, in denen der Wohnungsinhaber dem Haupttäter die Hinnahme des Rauschgifthandels in der Wohnung zusage auch eine psychische Beihilfe
in Betracht. Dies setzt nach dem. o.g. Beschluss jedoch voraus, dass die Tatbegehung dadurch objektiv gefördert oder erleichtert werde und dies dem Gehilfen auch bewußt sei.
In dem zugrundeliegenden Fall war dies jedoch nicht zweifelsfrei feststellbar; vielmehr hatte der Haupttäter dort bereits vor der Duldung durch den
Wohnungsinhaber mit BtM gehandelt und sich durch dessen zunächst ablehnende Haltung auch nicht beeindrucken lassen (vgl. BGH, NStZ-RR 2013, 249).
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
»Unfall« i.S.d. § 142 StGB bei Kollision eines Einkaufswagens mit einem Pkw
· Dienstag, 21.01.2014
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 7.11.2011 (1 RVs 62/11) entschieden, dass die Kollision eines Einkaufswagens mit einem
(parkenden) Pkw auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz einen Unfall im Straßenverkehr darstellt und somit eine Strafbarkeit des
»Einkaufswagenführers« nach § 142 StGB in Betracht kommen kann.
Das OLG Düsseldorf bestätigt damit die in der Rechtsprechung vorherrschende Ansicht, dass ein derartiger Vorgang einen Unfall im Straßenverkehr
i.S.d. § 142 StGB darstellt, da hierdurch eine straßenspezifische Gefahr verwirklicht werde.
Konkret sollen danach »Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz einer erhöhten Gefahr durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt sein«.
Dies soll eine typische Situation des Straßenverkehrs darstellen, der auch parkende Fahrzeuge unterfallen (vgl. OLG Düsseldorf, 1 RVs 62/11 = NStZ 2012, 326).
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
AG Tiergarten zur absoluten Fahruntauglichkeit bei Cannabiskonsum
· Dienstag, 21.01.2014
Das AG Tiergarten hat mit Urteil vom 6.4.2011 (310 Ds 32/10) entschieden, dass eine absolute Fahruntauglichkeit iSd § 316 StGB bei einer Konzentration
von 20 ng/ml THC gegeben ist, ohne dass es der zusätzlichen Feststellung sonstiger Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler bedarf.
Im zugrundeliegenden Fall waren beim Angeklagten zwar auch Ausfallerscheinungen (stark geweitete Pupillen und träge Reaktion auf Lichteinfall) festgestellt
worden. Das Gericht sah eine absolute Fahruntauglichkeit vorliegend jedoch bereits aufgrund des festgestellten THC-Wertes (20 ng/ml) als gegeben an.
Die Entscheidung wendet sich damit gegen die in derartigen Fällen gängige Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass sich im Strafrecht für die Fahruntauglichkeit
aufgrund von BtM keine “absoluten” Wirkstoffgrenzen festlegen lassen und es daher für die Feststellung, ob eine absolute Fahruntauglichkeit iSd der
Strafnorm gegeben ist, des Hinzutretens der og. zusätzlichen Voraussetzungen bedarf.
Begründet wird diese Abweichung mit der zwischenzeitlich eingetretenen Weiterentwicklung chemischer Analyseverfahren und neueren Erkenntnissen bezüglich
verkehrs-medizinischer Auswirkungen von Cannabiskonsum, sowie zum Verlauf des Cannabisrausches (vgl. dazu AG Tiergarten, Urt. v. 6.4.2011 [Az. 310 Ds 32/10] = NStZ-RR 2012, 59-60).
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
Erforderliche Feststellungen zur Wegnahme bei Verurteilung wegen Diebstahls
· Dienstag, 21.01.2014
Nach einem Beschluss des OLG Hamm vom 6. Mai 2013 (5 Rvs 38/13) trägt die ausschließliche Feststellung, dass ein
Angeklagter näher bezeichnete Waren »entwendete«, die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls nicht.
In dem zugrundeliegenden Fall war lediglich festgestellt worden, dass die Angeklagte näher bezeichnete Artikel entwendet hatte.
Der Entwendungsvorgang selbst war allerdings nicht beschrieben worden, so dass nicht festgestellt werden konnte, ob es überhaupt zu einer
Wegnahme der im Urteil genannten Gegenstände gekommen war. Somit ließ sich auch nicht feststellen, ob eine vollendete oder lediglich eine
versuchte Wegnahme vorlag und damit eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kam (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2013, 344).
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
BtM-Strafrecht: Schätzung des Wirkstoffgehaltes
· Dienstag, 21.01.2014
Nach einem Beschluss des 5. Strafsenates des BGH vom 3.9.2013 (5 StR 340/13) kann der Wirkstoffgehalt bei Sicherstellung größerer Mengen
von Betäubungsmitteln anhand von Stichprobenanalysen geschätzt werden (vgl. NStZ-RR 2013, 377).
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
Mögliche Strafbarkeit wegen Strafanzeige
· Sonntag, 05.01.2014
Nicht selten stellt sich die Frage, ob derjenige, der einen anderen im Rahmen einer Anzeigeerstattung (zu Unrecht) einer Straftat bezichtigt,
seinerseits eine strafbare Handlung begeht. Sei es wegen Falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) oder wegen Übler Nachrede (§ 186 StGB).
In einem Aufsatz zum Thema “Die fahrlässige Falschanzeige – oder: Strafrechtliche Risiken der Anzeigeerstattung” hat sich Koch (NJW 2005, 943 ff.)
eingehend mit dieser Thematik beschäftigt. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Strafbarkeit des Anzeigeerstatters nach § 164 StGB erst bei nachgewiesenem
Handeln wider besseres Wissen möglich sei (s. Koch, aaO, 945). Gelinge dieser Nachweis nicht, so scheitere eine Strafbarkeit wegen § 186 StGB regelmäßig an § 193 StGB –
also auf Rechtfertigungsebene. Vorzugswürdig sei jedoch im Falle der “fahrlässigen Falschanzeige” die Auffassung, dass insofern bereits keine tatbestandsmäßige
Handlung i.S.d. § 186 StGB vorliege (s. Koch, aaO, 945).
Grundsätzlich ist der o.g. Ansicht dabei zuzustimmen. Zu Recht verweist Koch in seinem Aufsatz auf die Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 74, 257 (262)).
Danach diene die Erstattung von Strafanzeigen […] dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse am Erhalt des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten (BVerfG aaO.).
Im Hinblick darauf, dass die überwiegende Anzahl von Straftaten erst durch Anzeigen von Privatpersonen hin den Strafverfolgungsbehörden bekannt werden (vgl. Koch, aaO, 943, m.N.),
wäre es im Interesse einer effektiven Strafverfolgung nicht hinnehmbar, wenn ein Anzeigeerstatter regelmäßig Gefahr liefe, sich durch eine Strafanzeige der Strafverfolgung
auszusetzen und deshalb von einer Anzeigenerstattung absehe – jedenfalls dann, wenn dies nicht wider besseres Wissen geschieht.
Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch Reese in ihrem Aufsatz “Die Erstattung der Strafanzeige gegen den Prozessgegner” (JR 2006, 225 ff.). Danach verstehe es sich von selbst,
dass eine Anzeige nicht willkürlich und denunziatorisch sein dürfe (Reese, aaO, 226).
Somit ist zunächst festzuhalten, dass das strafrechtliche Risiko einer Anzeigeerstattung als gering zu beurteilen ist – jedenfalls dann, wenn der Anzeigende –
allgemeine formuliert – nicht “in böser Absicht” und ohne jegliche Tatsachengrundlage handelt.
Risikoträchtigere Konstellationen
Nachdem oben aufgezeigt wurde, dass der “redliche” Anzeigeerstatter grundsätzlich ein recht geringes Risiko eingeht, strafrechtlich belangt zu werden, soll
nun die Frage behandelt werden, unter welchen Umständen sich dieses Risiko ggf. erhöhen kann. Der Fokus soll hierbei auf einer etwaigen Strafbarkeit wegen Übler Nachrede (§ 186 StGB) liegen.
Grundsätzlich ist die Erstattung einer Anzeige als geeignet i.S.d. § 186 StGB anzusehen, den Angezeigten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
In der Praxis wird eine Strafanzeige jedoch in der Regel nach § 193 StGB gerechtfertigt sein. Nach einem Beschluss des OLG Köln (Ss 10/97 – 7-, Beschl. v. 21.01.1997)
ist dies nur dann nicht der Fall, wenn es sich um
bewußt unwahre oder auch leichtfertig aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptungen […] handelt. Derartige Behauptungen können nach der o.g. Entscheidung zu einem Ausschluß des § 193 StGB führen.
Der Umfang der insofern an den Tag zu legenden Sorgfaltspflicht soll in diesem Zusammenhang je nach zugrundeliegendem Einzelfall variieren. Zu unterscheiden sei zunächst, ob sich der Anzeigende an
die Öffentlichkeit oder nur an die zuständige Ermittlungsbehörde wendet. In ersterem Falle treffe den Anzeigenden danach – aufgrund der größeren Wahrnehmungsmöglichkeit – […]
eine wesentlich höhere Informations- und Prüfungspflicht, als denjenigen, der sich mit seiner ehrverletzenden Äußerung nur an einen eng begrenzten Personenkreis richtet (OLG Köln, aaO.)
Letzeres gelte vor allem für sog. Aufklärungsanzeigen. Hierzu führt das OLG Köln aus: […] Die Annahme eines den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB ausschließenden leichtfertigen Verhaltens […]
(bleibt) daher auch bei Strafanzeigen zwar grundsätzlich möglich […], sie wird jedoch in der Regel auf die Fälle beschränkt sein, in denen der Täter seinen zugrunde liegenden Verdacht
durch bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen zu erhärten versucht […], seine Strafanzeige auf haltlose Vermutungen stützt […] oder Tatsachen, an deren Richtigkeit er selbst zweifelt,
fälschlicherweise als gewiß hinstellt […] (vgl. (OLG Köln, aaO.).
Praxisrelevanz dürfte dabei vor allem die auf haltlose Vermutungen gestützte Anzeige aufweisen.
Doch auch hier dürfte – unter Zugrundelegung der o.g. Voraussetzungen – das Risiko des Anzeigenden recht überschaubar bleiben. Denn die Anforderungen daran,
was als haltlose Vermutung im o.g. Sinne anzusehen ist, stellen sich in der Praxis erfahrungsgemäß als recht dürftig dar.
Verdeutlicht soll dies an dem folgenden Beispiel werden:
A zeigt einen Diebstahl an. Eine genaue Tatzeit kann er nicht angeben – lediglich, dass ein Diebstahl stattgefunden hat.
Im Rahmen seiner Anzeige äußert er den Verdacht, dass B hinter der Tat stecke. Als Grund für seine Vermutung gibt er an, dass es zwischen ihm und B in der Vergangenheit zu einem
Streit gekommen sei. Seither habe sich B dem A gegenüber unfreundlich benommen. Der B wird daraufhin als Beschuldigter eingetragen. Im Rahmen seiner schriftlichen Äußerung
bestreitet dieser den Tatvorwurf. Weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Das Ermittlungsverfahren wird daraufhin gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Zwar beruht As Verdacht gegen B hier ausschließlich auf dem vorangegangenen Streit. Dennoch dürfte dies in der Praxis ausreichen, der bloßen Vermutung,
dass B der Täter sei, Halt (im o.g. Sinne) zu verleihen. Daran dürfte auch der Umstand, dass das eingeleitete Ermittlungsverfahren in der Folge eingestellt worden ist, nichts ändern.
Das Risiko strafrechtlicher Verfolgung ist somit auch bei äußerst “dünner” Vermutungsgrundlage für den Anzeigenden nicht sonderlich hoch. Etwas problematischer dürfte meines
Erachtens der folgende abgewandelte Beispielsfall zu beurteilen sein.
A zeigt erneut einen Diebstahl an. Auch dieses mal kann er keinen genauen Tatzeitraum angeben. Wiederum verdächtigt er den B als Täter und begründet dies neuerlich
mit dem bereits erwähnten Streit. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine Täterschaft des B sprechen existieren nicht. B bestreitet auch dieses mal, die Tat begangen zu haben.
Hier ist zu unterscheiden: soweit der Anzeigende vor der neuerlichen Anzeige keine Kenntnis von der Einstellung erlangt hat, erscheint es (noch) sachgerecht, dem Anzeigenden –
unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des BVerfG – eine Rechtfertigung nach § 193 StGB zuzubilligen. Hat der Anzeigende hingegen erfahren, dass das Verfahren aus den og.
Gründen eingestellt wurde, sind zumindest an die Verdachtsäußerung im Bezug auf eine bestimmte Person höhere Anforderungen zu stellen. Eine m.E. insofern erforderliche erhöhte
Informations- und Prüfungspflicht beeinträchtigt den Anzeigenden dabei auch nicht in seinem Entschluss, eine etwaig begangene Straftat überhaupt anzuzeigen. Diese Möglichkeit
wird dadurch keineswegs beschränkt. Aufgrund seiner Erkenntnisse aus dem früheren Verfahren muß dem Anzeigenden jedoch bewußt sein, dass eine erneute - konkrete - Verdachtsäußerung
gegen dieselbe Person bei gleichgebliebener Vermutungsgrundlage nicht genügt; er den Angezeigten dennoch erneut zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens macht, welches – und
ohne Hinzutreten weiter Anhaltspunkte – höchstwahrscheinlich wieder eingestellt werden wird.
Fazit
Die Erstattung einer Anzeige birgt grundsätzlich ein relativ geringes Risiko, dass man sich dadurch selbst einer möglichen Strafverfolgung
(und daran anknüpfender zivilrechtlicher Schadenssersatzansprüche) aussetzt. Die Äußerung eines konkreten Tatverdachtes ist ebenfalls als risikoarm
zu beurteilen, sofern zumindest eine gewisse Grundlage dafür existiert. Völlig ausschließen läßt sich ein solches Risiko jedoch nicht.
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
Internet und Strafrecht
· Sonntag, 19.01.2014
Heutzutage besitzt beinahe jeder einen Internetzugang oder hat zumindest die Möglichkeit, regelmäßig online zu gehen.
Zahlreiche Menschen sind in sozialen Netzwerken oder sonstigen Online-Communities angemeldet. Dementsprechend ergeben sich zunehmend
Gelegenheiten, bei welchen dem “Aufenthalt” bzw. den Aktivitäten im Internet eine mögliche strafrechtliche Bedeutung beikommt.
Soweit es die Verwendung falscher Personalien bei anmeldepflichtigen Diensten bzw. sonstigen Webangeboten anbelangt (zB. Erstellen von
Fake-Profilen mit Phantasienamen, unbefugte Eingabe fremder Daten bei der Anmeldung auf Aboseiten oä.), kann bspw. eine Strafbarkeit
wegen Fälschens beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) in Betracht kommen. Das kann uU. auch für Anmeldungen bei an sich kostenfreien Angeboten
(zB. sozialen Netzwerken usw.) gelten – zumindest, wenn der jeweilige Betreiber irgendein Interesse an den korrekten Anmeldedaten hat.
Dass die Anmeldung ggf. kostenlos ist, führt jedenfalls nicht zwangsläufig dazu, dass eine Anmeldung mit falschen Daten dort eine mögliche
Strafbarkeit von vorneherein ausschließt.
Daneben existieren noch zahlreiche weitere Möglichkeiten, Straftaten “im” Internet oder zumindest mit dessen “Hilfe” zu begehen.
— S. Herminghaus, Rechtsanwalt – Berlin
Hinweis: Sämtliche obenstehende Ausführungen sind rein informatorischer Natur und ersetzen in keinem Fall eine individuelle rechtliche Beratung/Vertretung durch einen Rechtsanwalt.