Betäubungsmittelrecht & Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeiten)

Verteidigung und Vertretung in BtM-Sachen & Bußgeldverfahren

Betäubungsmittelstrafrecht

Bei Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und (sonstigen) Arzneimitteln können ua. das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), das Arzneimittelgesetz AMG) und das Grundstoffüberwachungsgesetz (GüG) Anwendung finden. Typische Erscheinungsformen sind der Handel mit Betäubungsmitteln (BtM) sowie deren Anbau, Herstellung, Einfuhr und vor allem deren Besitz (vgl. § 28 f. BtMG). Des weiteren können auch andere Straftaten einen BtM-Zusammenhang aufweisen - insbesondere bei Beschaffungskriminalität (in der Regel Diebstahl, Hausfriedensbruch, Leistungserschleichung (=Schwarzfahren) usw.).

Drogenkonsum und Straßenverkehr

Der Konsum von unter das KCanG (also Cannabis) oder BtMG fallenden (d.h., in den Anlagen zum BtMG aufgeführten - § 1 Abs. 1 BtMG) Stoffen und Zubereitungen kann auch bei Verstößen gegen andere Strafnormen von Bedeutung sein. Dies gilt vor allem für Verkehrsteilnahmen, die unter dem Einfluß derartiger Stoffe erfolgen. In diesen Fällen kann bspw. eine Strafbarkeit wegen § 316 StGB in Betracht kommen.
Führt jemand unter Einfluß von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug, kann - ohne dass dabei ein bestimmter Grenzwert erreicht werden muß - zudem eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommen.

Spezielle Regelungen bei Beschaffungskriminaltät "Therapie statt Strafe"

Bei Straftaten, die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit (BtM-Abhängigkeit) begangen worden sind, besteht zudem die Möglichkeit, dass eine verhängte Freiheitsstrafe zurückgestellt werden kann ("Therapie statt Strafe" - §§ 35 ff. BtMG). Wird dann eine Therapie erfolgreich absolviert, besteht die Möglichkeit, dass der verbleibende Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. § 36 BtMG). Eine Zurückstellung nach diesen Vorschriften kommt auch nach der Einführung des KCanG bei einer Cannabisabhängigkeit weiterhin in Betracht.

Ordnungswidrigkeiten (OWis)

Erhält man als Betroffener einer Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid, kann es ratsam sein, die Erfolgsaussichten eines Vorgehens (zB. Einspruch) durch einen Anwalt prüfen zu lassen.

Allgemeines zu Ordnungswidrigkeiten

Bei Ordnungswidrigkeiten handelt es sich vereinfacht gesagt um Tatbestände, deren Unrechtsgehalt (noch) nicht bzw. nicht mehr als mit dem Strafrecht ahndenswert betrachtet wird.
Kurzum also um solche Verhaltensweisen, die zwar einen gewissen sozialschädlichen Charakter aufweisen, die aber – etwa aufgrund ihrer Alltäglichkeit oder Verbreitung innerhalb eines Großteiles der Bevölkerung – statt mit Kriminalstrafe "nur" mit einem Bußgeld geahndet werden.
Der Unterschied zum Strafrecht besteht also in erster Linie darin, dass Ordnungswidrigkeiten nicht mit Freiheits- und/oder Geldstrafe, sondern vielmehr i.d.R. mit einem Bußgeld belegt sind. Der Unterschied zeigt sich dabei schon in den tatbestandlichen Formulierungen "handelt rechtswidrig" (bei Straftaten) und "handelt ordnungswidrig bzw. mit Bußgeld wird bestraft" (bei Ordnungswidrigkeiten).

Das Bußgeldverfahren

Das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten bezeichnet man als Bußgeldverfahren.
Vom Aufbau her ähneln sich Straf- und Bußgeldverfahren durchaus. So gibt es etwa in beiden Verfahrensarten Konstellationen, in denen eine erneute Ahndung bzw. Bestrafung wegen derselben Tat im prozessualen Sinne nicht erfolgen kann, da dieses Geschehen bereits durch ein entsprechendes Urteil bzw. einen Bußgeldbescheid "verbraucht" ist.

Das Bußgeldverfahren gliedert sich in einen verwaltungsbehördlichen und ggf. einen gerichtlichen Teil.
Zu einem gerichtlichen Verfahren kommt es dabei aber nur, soweit gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird.
Der Einspruch bewirkt jedoch nicht zwangsläufig die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Denn zuvor wird der Bußgeldbescheid - in einer Art Zwischenverfahren - noch einmal von der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft überprüft. Dabei besteht jeweils erneut die Möglichkeit, dass der Bescheid entweder zurückgenommen oder das Verfahren eingestellt wird.
Erst danach legt die Staatsanwaltschaft ggf. dem Gericht die Akten vor.
Dieses prüft dann zunächst, ob der Einspruch zulässig ist. Ist dies der Fall, eröffnet es das Hauptverfahren.

Ordnungswidrigkeitstatbestände finden sich in vielen unterschiedlichen Gesetzen (Waffengesetz, Straßenverkehrsgesetz usw.). Insbesondere im Straßenverkehrsrecht existieren diverse Bußgeldtatbestände (Rotlichtverstöße, Falschparken, Geschwindigkeitsübertretungen pp.).

Autor: S. Herminghaus

Hinweis: Sämtliche obenstehende Ausführungen sind rein informatorischer Natur und ersetzen in keinem Fall eine individuelle rechtliche Beratung/Vertretung durch einen Rechtsanwalt.