Strafrecht – Strafverteidigung & anwaltliche Vertretung in Strafsachen – Berlin

Rechtsanwaltskanzlei Herminghaus, Strafverteidiger Berlin
– Verteidigung in Strafsachen (allg. Strafrecht, Jugendstrafrecht, BtM, pp.) –

Falls Sie Beschuldigte / Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, vertrete ich Sie - als Anwalt mit langjähriger Arbeitserfahrung auf dem Gebiet des Strafrechts - vor den Berliner Gerichten in Strafverfahren jeder Art (Strafverteidigung).
Rechtsanwalt Herminghaus, Strafrecht - Anwalt Strafverteidiger, Berlin

Kanzlei Berlin

Meine Kanzlei befindet sich in einer Bürogemeinschaft in der Kirchstraße - direkt gegenüber vom Amtsgericht Tiergarten, sowie der Staats- und Amtsanwaltschaft in Berlin-Moabit. Die Lage der Kanzlei in unmittelbarer Nähe zum Kriminalgericht (AG Tiergarten, LG Berlin I, Staatsanwaltschaft) und der JVA Moabit ermöglicht eine rasche Kontaktaufnahme zu diesen Institutionen und die auch kurzfristige Wahrnehmung von Terminen wie Vorführungen, Haftprüfungen, Haftbesuchen, sowie Akteneinsicht usw.. Die Zweigstelle meiner Kanzlei befindet sich in der Wielandstraße in Charlottenburg (nahe dem Kurfürstendamm).
Wesentlicher Arbeitsbereich meiner Kanzlei ist das Strafrecht - also die Strafverteidigung und die Vertretung in Strafsachen.
Daneben vertrete ich Sie auch als Verletzten einer Straftat, als Zeugenbeistand oder in sonstigen Angelegenheiten - wie etwa Bußgeldverfahren (zB. bei Verkehrsverstößen etc.).
Egal, ob Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, einen Strafbefehl, oder gar eine Anklageschrift erhalten, sollten Sie daher - wie bereits eingangs erwähnt - schnell Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen, also einem Anwalt der sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht befaßt.

Strafverfahren - was tun?

Zweck dieser Seiten ist es unter keinem Umstand, eine strafrechtliche Beratung zu ersetzen.
Wenn Sie eine Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter oder Zeuge, eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten haben, empfehle ich jedoch, umgehend Kontakt zu mir aufzunehmen.
Wichtig: Diese Seiten sollen lediglich einen informatorischen Überblick über die verschiedenen Betätigungsfelder eines Rechtsanwaltes im strafrechtlichen Bereich vermitteln und daneben aufzeigen, welche Lebensbereiche von einem Strafverfahren ggf. betroffen sein können. Die Informationen sind unverbindlich und sollen auf keinen Fall eine rechtliche Beratung ersetzen.

Strafrecht

Seit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit gilt mein Hauptaugenmerk dem Strafrecht.
Das Strafrecht zählt zu den wohl unangenehmsten Rechtsgebieten. Demjenigen, der mit einem Strafverfahren in Berührung gelangt (egal ob Beschuldigter oder Zeuge), können empfindliche Folgen bzw. Einschnitte drohen.
Zu denken ist hierbei etwa an:

  • Vernehmungen
  • Durchsuchungen / Beschlagnahme
  • vorläufige Festnahme / Untersuchungshaft
  • Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
  • Verlust bestimmter Rechte (zB. Bekleidung öffentlicher Ämter)
  • Berufsverbote
  • Verlust des gesellschaftlichen Ansehens
  • Geld-/ und Freiheitsstrafe
  • bleibende körperliche Schäden
  • psychische Belastungen - auch des sozialen Umfeldes
  • der Verlust von Angehörigen oder Freunden

Strafverteidigung in Berlin

Der im Raum stehende Tatvorwurf spielt grundsätzlich keine Rolle. Ob Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Raub, Erpressung, Körperverletzung, Sexualdelikte, Totschlag, Mord oder sonstige Taten - ich mache die Frage, ob ich Ihre rechtliche Vertretung als Strafverteidiger übernehme, nicht von den Ihnen zur Last gelegten Delikten abhängig.
Zunächst gilt nämlich für jeden Beschuldigten der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Außerdem hat der Verteidiger die Aufgabe, im Strafprozess eine parteiische Rolle zugunsten des Mandanten / der Mandantin auszuüben und dafür zu Sorgen, dass dessen bzw. deren Rechte gewahrt werden - unabhängig davon, wie der Tatvorwurf lauten mag.
Hinzu kommt, dass eine strafrechtliche "Erfassung" mit einer Achtungsabnahme im sozialen und beruflichen Umfeld einhergehen kann, so dass auch deshalb eine strafrechtliche Verteidigung durch einen Anwalt sinnvoll ist. Dies gilt gerade bei solchen Tatvorwürfen, die allgemeinhin als besonders rufschädigend angesehen werden (wie Tötungs- und Sexualdelikte).

Rechtsanwalt kontaktieren

Eine frühstmögliche rechtliche Beratung / Vertretung ist in strafrechtlichen Angelegenheiten äußerst ratsam.
Der Beschuldigte kann sich in jedem Verfahrensstadium eines Verteidigers seiner Wahl bedienen. Dies ist schon im Ermittlungsverfahren oftmals wichtig, da dort bereits viele Weichen für den weiteren Verfahrensfortgang gestellt werden.
Sofern das Ermittlungsverfahren nicht mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wird, kann ein Anwalt bei geringfügigen Verfehlungen durch frühzeitige Kontaktaufnahme zur Amts- oder Staatsanwaltschaft darauf hinwirken, dass das Ermittlungsverfahren statt mit einem Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls zB. mit einer Einstellung aus Opportunität zum Abschluß gebracht wird.
Doch selbst nach Anklageerhebung (im Zwischenverfahren) besteht uU. noch die Möglichkeit, das Hauptverfahren abzuwenden und dem Mandanten/der Mandantin eine drohende Hauptverhandlung zu ersparen.

Jeder Beschuldigte hat das Recht auf effektive Durchsetzung und Schutz seiner Rechte, wozu vor allem die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt zählt. Erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung ist die Schuld eines Angeklagten erwiesen. Erst dann wird er oder sie zum Täter / zur Täterin im strafrechtlichen Sinne. Liegen die Voraussetzungen für eine Verurteilung dagegen nicht vor - müssen Angeklagte freigesprochen werden.
Solange diese Fragen nicht geklärt sind, gilt die Unschuldsvermutung.

Notwendige Verteidigung (Pflichtverteidigung)

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt es in Strafverfahren vor, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Dies bedeutet, dass auf Ihrer Seite die Mitwirkung einer zur Verteidigung befähigten Person - in der Regel ist dies ein Rechtsanwalt - erforderlich ist und Sie sich nicht selbst verteidigen dürfen. Ein Fall der notwendigen Verteidigung besteht ua. in folgenden Situationen (nicht abschließend)

  • Anklageerhebung zum Landgericht / Kammergericht (als Eingangsinstanz)
  • Verbrechensvorwurf (zB. Raub, Räuberische Erpressung, Totschlag, Mord)
  • Inhaftierung aufgrund eines Haftbefehls (U-Haft)
  • Haft in anderer Sache
  • generell bei schwieriger Sach- und / oder Rechtslage
  • i.d.R bei Straferwartung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe
  • wenn aufgrund der neuerlichen Tat Bewährungswiderruf droht

In diesem Fall erhalten Sie vom Gericht einen entsprechenden Hinweis - verbunden mit der Aufforderung - innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist einen Verteidiger ihrer Wahl zu benennen. Sollten Sie dies tun, wird das Gericht Ihnen dann in der Regel den von Ihnen benannten Verteidiger als Pflichtverteidiger beiordnen. Falls Sie bereits einen Wahlverteidiger haben, kann dieser ebenfalls beantragen Ihnen - als Pflichtverteidiger - beigeordnet zu werden ); allerdings ist das in diesem Fall dann nicht zwingend erforderlich.

Muß man sich verteidigen lassen?
Soweit ein Fall der notwendigen Verteidigung (vgl. § 140 StPO) gegeben ist lautet die Antwort grundsätzlich ja – denn es handelt sich dabei um eine zwingende Verfahrensvorschrift, so dass man in diesem Fall auf einen Rechtsbeistand nicht verzichten kann.
Sofern ein Pflichtverteidger bestellt wird, übernimmt dann zunächst die Staatskasse die dadurch entstehenden Kosten. Ob Sie die Verfahrenskosten, sowie die Anwaltsgebühren und -auslagen letztlich selbst tragen (d.h.: erstatten) müssen, hängt maßgeblich vom Verfahrensausgang ab.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Beschuldigte - soweit diesen der Tatvorwurf eröffnet worden ist - bereits im Ermittlungsverfahren ein eigenes Antragsrecht auf Beiordnung eines Verteidigers.

Das Straf- bzw. Strafverfahrensrecht weist zahlreiche Besonderheiten auf. Dies kann entweder mit der Person des Beschuldigten und/oder der Art des Tatvorwurfes zusammenhängen.
Soweit es den Beschuldigten betrifft, kann bspw. aufgrund seines Alters Jugendstrafrecht in Betracht kommen (siehe hier). Bei Drogendelikten (sog. BtM-Delikten) bzw. Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder solchen Taten, die mit Drogen im Zusammenhang stehen (zB. Drogenkonsum -> Beschaffungskriminalität), können daneben spezielle Regelungen zur Anwendung kommen.

Konzentrierte Zuständigkeit für Strafsachen

Gegenüber den meisten anderen Bundesländern besteht in Berlin ein wesentlicher verfahrensrechtlicher Unterschied darin, dass hier zentral das Amtsgericht Tiergarten in Berlin-Moabit für die meisten strafrechtlichen Verfahren (aus ganz Berlin) zuständig ist. Auch die Abteilungen des Landgerichts Berlin für Strafsachen, sowie die Berliner Staatsanwaltschaft sind im Komplex des Kriminalgerichts in Moabit untergebracht.
Das Amtsgericht Tiergarten besitzt daneben auch "Außenposten" - wie etwa das Bereitschaftsgericht und das Schnellgericht. Diese befinden sich am Tempelhofer Damm (nahe dem Platz der Luftbrücke) - werden aber auch als Amtsgericht Tiergarten bezeichnet.

Kosten

Die Kosten und Auslagen, die für die anwaltliche Tätigkeit anfallen, ergeben sich entweder aufgrund einer gesonderten Vergütungsvereinbarung (§§ 3a, 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]), oder aus den jeweiligen Gebührentatbeständen des RVG.

  • Pauschalvergütung

    Sofern eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, ist es üblich, eine Pauschalvergütung für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte zu vereinbaren. Möglich ist ferner eine Vereinbarung nach Zeitaufwand. Daneben fallen dann lediglich noch etwaige Kopierkosten, eine Telekommunikations- und Postpauschale, sowie die Umsatzssteuer auf die gesamte Vergütung an.

  • Erstberatung

    Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung betragen gem. §34 Abs. 1 RVG bei Vebrauchern grundsätzlich höchstens 190,- EUR. Dieser Betrag wird aber ggf. - sofern es darüber hinaus in derselben Sache zu einer weiteren Tätigkeit kommt - gem. § 34 Abs. 2 RVG angerechnet.

  • Rechtsschutzversicherung

    Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Versicherung etwaige Kosten, die durch die anwaltliche Beauftragung entstehen, übernimmt. Dies ist im Rahmen einer Deckungsanfrage beim jeweiligen Rechtsschutzversicherer zu eruieren.

Autor: S. Herminghaus

Hinweis: Sämtliche obenstehende Ausführungen sind rein informatorischer Natur und ersetzen in keinem Fall eine individuelle rechtliche Beratung/Vertretung durch einen Rechtsanwalt.